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   BFH, 30.10.1953 - V 117/53 S   

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https://dejure.org/1953,172
BFH, 30.10.1953 - V 117/53 S (https://dejure.org/1953,172)
BFH, Entscheidung vom 30.10.1953 - V 117/53 S (https://dejure.org/1953,172)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 1953 - V 117/53 S (https://dejure.org/1953,172)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer nichtumsatzsteuerbaren Materialbeistellung - Leistungsaustausch zwischen Besteller und Unternehmer - Einheitlicher Wirtschaftsvorgang für die umsatzsteuerliche Beurteilung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 58, 196
  • BStBl III 1953, 366
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • RFH, 30.11.1944 - V 164/41
    Auszug aus BFH, 30.10.1953 - V 117/53 S
    Der erkennende Senat hält an der Auffassung fest, wie sie in der Entscheidung des Reichsfinanzhofs V 164/41 vom 30. November 1944 (Slg. Bd. 54 S. 152) zum Ausdruck gekommen und durch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats V 116/52 U vom 17. September 1953 bestätigt worden ist.
  • BFH, 17.09.1953 - V 116/52 U

    Versteuerung des Hohlkabelpreises - Beschaffung der Altmetalle als Hauptsachen

    Auszug aus BFH, 30.10.1953 - V 117/53 S
    Der erkennende Senat hält an der Auffassung fest, wie sie in der Entscheidung des Reichsfinanzhofs V 164/41 vom 30. November 1944 (Slg. Bd. 54 S. 152) zum Ausdruck gekommen und durch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats V 116/52 U vom 17. September 1953 bestätigt worden ist.
  • RFH, 03.11.1939 - V 48/38
    Auszug aus BFH, 30.10.1953 - V 117/53 S
    Die Urteile des Reichsfinanzhofs, die eine nicht steuerbare Marterialbeistellung angenommen haben, lassen erkennen, daß gerade die vorteilhafteren Beschaffungsmöglichkeiten durch den Besteller der Anlaß zur Beistellung von Werkstoffen gewesen waren (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs V A 642/33 vom 19. November 1934, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1936 S. 189, und V 48/38 vom 3. November 1939, Slg. Bd. 47 S. 340, RStBl. 1940 S. 22).
  • BFH, 30.05.1963 - V 160/60 S

    Anwendungsbereich der Grundsätze der Rechtsprechung zur Frage der

    Die Grundsätze, die der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere das Urteil V 117/53 S vom 30. Oktober 1953, BStBl 1953 III S. 366, Slg. Bd. 58 S. 196) zur Frage der Materialbeistellung aufgestellt hat und nach denen eine nicht umsatzsteuerbare Materialbeistellung nicht vorliegt, wenn der Werkunternehmer an der Beschaffung des Werkstoffes in irgendeiner Weise beteiligt ist, kommen nicht zur Anwendung, wenn nach den Besonderheiten des Sachverhalts wesentliche Beweisanzeichen, die die Annahme eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges rechtfertigten, nicht festzustellen sind.

    Zusammenfassung: Die Grundsätze, die der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere das Urteil V 117/53 S vom 30. Oktober 1953, BStBl 1953 III S. 366, Slg. Bd. 58 S. 196) zur Frage der Materialbeistellung aufgestellt hat und nach denen eine nicht umsatzsteuerbare Materialbeistellung nicht vorliegt, wenn der Werkunternehmer an der Beschaffung des Werkstoffes in irgendeiner Weise beteiligt ist, kommen nicht zur Anwendung, wenn nach den Besonderheiten des Sachverhalts wesentliche Beweisanzeichen, die die Annahme eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges rechtfertigten, nicht festzustellen sind.

    Die Vorinstanz hat sich insbesondere auf das Urteil des Reichsfinanzhofs V 164/41 vom 30. November 1944 (Slg. Bd. 54 S. 152) und die Urteile des Bundesfinanzhofs V 116/52 U vom 17. September 1953 (BStBl 1953 III S. 347, Slg. Bd. 58 S. 147), V 117/53 S vom 30. Oktober 1953 (BStBl 1953 III S. 366, Slg. Bd. 58 S. 196) und V 215/53 U vom 11. März 1954 (BStBl 1954 III S. 153, Slg. Bd. 58 S. 636) bezogen.

    Hier hat der Senat, ohne die von ihm aufgestellten Grundsätze ausdrücklich auf das Baugewerbe zu beschränken, aus einer Reihe von Umständen gefolgert, daß es umsatzsteuerlichen Grundsätzen widerspricht, aus steuerlichen oder preislichen Gesichtspunkten einen Geschäftsvorgang, an dessen wirtschaftlicher Zielsetzung durch die unter Einschaltung des Werkunternehmers herbeigeführte Beistellung des Materials nichts geändert wird, anders zu beurteilen als den normalen Fall einer Werklieferung (vgl. das oben angeführte Urteil V 117/53 S vom 30. Oktober 1953).

  • BFH, 20.03.1964 - V 156/61 U

    Annahme einer nichtsteuerbaren Materialbeistellung

    Die Anwendung des vom Senat in seinem Urteil V 117/53 S vom 30. Oktober 1953 (BStBl 1953 III S. 366, Slg. Bd. 58 S. 196) ausgesprochenen Grundsatzes, nach dem eine nichtsteuerbare Materialbeistellung dann nicht gegeben ist, wenn der Werkunternehmer an der Beschaffung des Werkstoffs in irgendeiner Weise beteiligt ist, ist nicht auf das Baugewerbe beschränkt.

    Zusammenfassung: Die Anwendung des vom Senat in seinem Urteil V 117/53 S vom 30. Oktober 1953 (BStBl 1953 III S. 366, Slg. Bd. 58 S. 196) ausgesprochenen Grundsatzes, nach dem eine nichtsteuerbare Materialbeistellung dann nicht gegeben ist, wenn der Werkunternehmer an der Beschaffung des Werkstoffs in irgendeiner Weise beteiligt ist, ist nicht auf das Baugewerbe beschränkt.

    Das Finanzgericht ging in seiner Entscheidung von dem zur Frage der Materialbeistellung aufgestellten Grundsatz aus, nach dem eine nichtsteuerbare Materialbeistellung nicht angenommen werden kann, wenn der Werkunternehmer an der Beschaffung des Werkstoffs in irgendeiner Weise beteiligt war (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 117/53 S vom 30. Oktober 1953, BStBl 1953 III S. 366, Slg. Bd. 58 S. 196).

    Von dem Stpfl. wird hiergegen eingewandt, daß es sich in seinem Fall - im Gegensatz zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs V 117/53 S (a.a.O.) - nicht um eine Werklieferung handle, da der Einbau des Kühlaggregats in das Wirtschaftsbüfett nur eine geringfügige Nebenleistung der Lieferung darstelle, die mit dem Hinstellen einer Maschine oder mit dem Anschluß eines Beleuchtungskörpers zu vergleichen sei.

  • BFH, 09.04.1964 - V 278/60 U
    Die zur Materialbeistellung durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 117/53 S vom 30. Oktober 1953, BStBl 1953 III S. 366, Slg. Bd. 58 S. 196) sind nicht nur bei Werklieferungen anzuwenden, sondern sie kommen auch bei Werkleistungen in Betracht, wenn der Unternehmer den zur Werkleistung benötigten Stoff beschafft hat und das Umsatzgeschäft als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang anzusehen ist.

    Die Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Reichsfinanzhofs V 164/41 vom 30. November 1944, Slg. Bd. 54 S. 152, und Urteil des Bundesfinanzhofs V 117/53 S vom 30. Oktober 1953, BStBl 1953 III S. 366, Slg. Bd. 58 S. 196) auf den Streitfall berücksichtige nicht den anders gelagerten Sachverhalt.

    Die Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Reichsfinanzhofs V 164/41 vom 30. November 1944, Slg. Bd. 54 S. 152, und Urteil des Bundesfinanzhofs V 117/53 S vom 30. Oktober 1953, BStBl 1953 III S. 366, Slg. Bd. 58 S. 196) auf den Streitfall berücksichtige nicht den anders gelagerten Sachverhalt.

  • BFH, 11.03.1954 - V 215/53 U

    Vorliegen einer umsatzsteuerbaren Materialbestellung - Beteiligung des

    Die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs V 117/53 S vom 30. Oktober 1953 (BStBl. 1953 III S. 366), wonach eine nicht umsatzsteuerbare Materialbeistellung dann nicht gegeben ist, wenn der Werkunternehmer an der Beschaffung der Werkstoffe durch den Werkbesteller in irgendeiner Weise beteiligt ist, finden auch dann Anwendung, wenn Gegenstand der Werklieferung nicht ein schlüsselfertiges Gebäude ist, sondern der Werkunternehmer eine in sich abgeschlossene Aufgabe (Bauabschnitt) übernommen hat, die für sich genommen ein Werk darstellen und Gegenstand einer Werklieferung sein kann.

    Zusammenfassung: Die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs V 117/53 S vom 30. Oktober 1953 (BStBl. 1953 III S. 366), wonach eine nicht umsatzsteuerbare Materialbeistellung dann nicht gegeben ist, wenn der Werkunternehmer an der Beschaffung der Werkstoffe durch den Werkbesteller in irgendeiner Weise beteiligt ist, finden auch dann Anwendung, wenn Gegenstand der Werklieferung nicht ein schlüsselfertiges Gebäude ist, sondern der Werkunternehmer eine in sich abgeschlossene Aufgabe (Bauabschnitt) übernommen hat, die für sich genommen ein Werk darstellen und Gegenstand einer Werklieferung sein kann.

    Zutreffend sind die in dem angeführten Urteil des Reichsfinanzhofs vom 30. November 1944 angewendeten Grundsätze, denen der erkennende Senat inzwischen durch das Urteil V 117/53 S vom 30. Oktober 1953 (Bundessteuerblatt - BStBl. - 1953 III S. 366) beigetreten ist, auf den Streitfall angewendet worden.

  • BFH, 17.07.1969 - V 204/65

    Verkaufsagent - Verkauf von Tankanlagen - Mitwirkung des Werkunternehmers -

    Aufgrund einer Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (FA) unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH V 117/53 S vom 30. Oktober 1953, BFH 58, 196, BStBl III 1953, 366, die Auffassung, in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Besteller eines Werkes das dazu benötigte Material durch den Auftragnehmer einkaufen lasse, handle es sich um einen einheitlichen Vorgang, und zwar eine Werklieferung, die nicht in eine Lieferung von Material und in die Durchführung der Montage aufgespalten werden könne.

    Das FA ist ferner unter Hinweis auf das Urteil des Senats V 117/53 S vom 30. Oktober 1953, a. a. O., der Auffassung, daß die bei seiner Beurteilung eintretende höhere Steuerbelastung kein Anlaß zu einer anderen Beurteilung sein könne.

  • BFH, 10.02.1966 - V 105/63

    Materialbeistellung nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise - Austausch des

    Der Senat hat die Materialbeistellung in seinem Grundsatzurteil V 117/53 S vom 30. Oktober 1953 (BStBl 1953 III S. 366, Slg. Bd. 58 S. 196) gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme in den Fällen abgegrenzt, in denen der Werkunternehmer an der Beschaffung des Stoffes mitgewirkt hat.
  • BFH, 05.05.1966 - V 271/63

    Inhalt der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Werkleistungen und

    Es kann nur als eine weitere Folge dieser umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung angesehen werden, wenn die Rechtsprechung in einem solchen Falle eine einheitliche Leistung des Unternehmers, und zwar eine Werklieferung, annimmt und eine Aufteilung in eine Vermittlungsleistung und in eine Werklieferung nicht zugelassen hat (vgl. BFH-Entscheidungen V 117/53 S vom 30. Oktober 1953, BStBl 1953 III S. 366, Slg. Bd. 58 S. 196; V 156/61 U vom 20. März 1964, BStBl 1964 III S. 291, Slg. Bd. 79 S. 166).
  • BFH, 12.12.1969 - V R 105/69

    Instandsetzung eines Kraftfahrzeugs - Einheitlicher Umsatz - Reparaturwerkstatt -

    Der BFH vertritt (ebenso wie früher der RFH) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß bei der sogenannten "unechten Materialbei(bzw. ge)stellung" , das heißt in den Fällen, in denen der Werkunternehmer an der Beschaffung des Werkstoffes in irgendeiner Weise beteiligt war, eine einheitliche Werklieferung des Werkunternehmers vorliegt (vgl. u. a. Urteil des BFH V 117/53 S vom 30. Oktober 1953, BFH 58, 196, BStBl III 1953, 366).
  • BFH, 21.09.1955 - V 150/55 S
    Hiervon ist die ständige Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs ausgegangen, der der erkennende Senat bereits im Urteil V 117/53 S vom 30. Oktober 1953 (Slg. Bd. 58 S. 196, BStBl. 1953 III S. 366) beigetreten ist (vgl. auch Schettler, Deutsche Steuerzeitung -- DStZ -- 1952 S. 200, und Prugger, Steuer und Wirtschaft -- StuW -- 1954 Sp. 415, 418).
  • BFH, 18.08.1966 - V 165/65

    Einheitlichkeit der Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts bei Einbau einer

    Das FG ist in seiner Entscheidung zu Recht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausgegangen, nach der einheitliche wirtschaftliche Vorgänge nicht aufgeteilt werden dürfen, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und ein einheitliches Ganzes bilden, und nach der eine Materialbeistellung nicht angenommen werden kann, wenn der Werkunternehmer an der Beschaffung des Werkstoffes in irgendeiner Weise beteiligt gewesen ist (vgl. dazu die BFH-Urteile V 117/53 S vom 30. Oktober 1953, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 58 S. 196 - BFH 58, 196 -, BStBl III 1953, 366; V 156/61 U vom 20. März 1964, BFH 79, 166, BStBl III 1964, 291; V 236/60 vom 9. April 1964, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964 S. 272, und V 29/63 U vom 15. Juni 1965, BFH 82, 698, BStBl III 1965, 498).
  • BFH, 25.02.1960 - V 17/57 U

    Grundsatz, dass ein einheitlicher Wirtschaftsvorgang für die umsatzsteuerliche

  • BFH, 15.07.1967 - V 140/64

    Voraussetzungen des Vorliegens einer Gehaltslieferung - Gehaltslieferung bei

  • BFH, 15.06.1967 - V 140/64

    Lieferung von Häuten und die Rücklieferung von Garnituren als Teil eines einzigen

  • BFH, 27.10.1966 - V 19/64

    Umsatzsteuerrechtliche Teilung eines Geschäfts in Vermittlungsleistung und

  • BFH, 12.05.1955 - V 85/54 U

    Inanspruchnahme der Großhandelsvergünstigung durch einen Kraftwagenhändler -

  • BFH, 24.04.1969 - V 224/64

    Parkettverleger - Beschaffung des Materials - Verkaufsagent einer Parkettfabrik -

  • BFH, 27.06.1968 - V 223/64

    Unternehmer - Materialbestellung - Im Namen und für Rechnung -

  • BFH, 10.03.1966 - V 127/63

    Mitwirkung des bearbeitenden Unternehmers an der Beschaffung des gesamten Stoffes

  • BFH, 18.05.1961 - V 29/59 U

    Inanspruchnahme einer Großhandelsvergünstigung durch den Besteller eines Werkes

  • BFH, 11.03.1954 - V 7/54 U

    Steuerpflicht eines jeden Unternehmers bei Lieferungen und Leistungen an den

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